Wer wird gewählt?

Wer wird gewählt?

Folgende Ämter werden am Wahlsonntag von dir, mit deiner Stimme, gewählt:
X 1   Stimme für den Bürgermeister
X 1   Stimme für den Gemeinderat
X 1   Stimme für den Landrat
X 1   Stimme für den Kreistag

Wenn du aus einer kreisfreien Stadt kommst, kannst du mit deiner Stimme folgende Ämter wählen:

X  1 Stimme für den Oberbürgermeister
X  1 Stimme für den Stadtrat
X  1 Stimme für die Bezirksvertretung

Im folgenden werden alle Ämter kurz vorgestellt, damit du über die Wichtigkeit dieser Ämter bescheid weist!

 
 
*Der Bürgermeister

Der Bürgermeister einer Gemeinde muss doppelt arbeiten: Einmal als Vorsitzender des Gemeinderates, dann noch als Chef der Verwaltung. Dafür ist er auch fest angestellt und erhält ein Gehalt: als „hauptamtlicher kommunaler Leitungsbeamter“.

Als Vorsitzender des Gemeinderats ist er der wichtigste politische Vertreter seiner Gemeinde. Er wird in einem eigenen Wahlgang direkt von dir gewählt – für fünf Jahre. Der Bürgermeister ist zwar Vorsitzender, aber nicht Mitglied des Gemeinderats. Aber wenn es bei Abstimmungen der Ratsmitlieder im Rat unentschieden steht und seine Stimme dann noch hinzukommt, gibt diese den Ausschlag. Im Hauptausschuss des Gemeinderats, der die Arbeit der anderen Ausschüsse koordiniert, ist der Bürgermeister automatisch Vorsitzender.

In seiner zweiten Funktion, als Chef der Verwaltung ist der Bürgermeister für die Ausführung der Ratsbeschlüsse zuständig. Er beaufsichtigt die laufenden Geschäfte der Gemeinde, kann einzelne Aufgaben aber auch persönlich übernehmen. Außerdem vertritt er die Gemeinde in rechtlichen Dingen.

Natürlich muss der Bürgermeister auch nach außen repräsentieren: Empfänge geben, Städtepartnerschaften einfädeln, verdiente Bürger festlich ehren – auch das gehört zu seinen Aufgaben.

Oberbürgermeister ist der offizielle Titel des direkt gewählten Bürgermeisters einer kreisfreien Stadt. Ihm zur Seite gestellt sind bis zu vier weitere stellvertretende Bürgermeister, die aber nicht von direkt von dir, sondern vom Gemeinderat gewählt werden.


Der Gemeinderat:
Der Gemeinderat ist die politische Vertretung der Bürger einer Gemeinde: die Ratsmitglieder entscheiden über die Entwicklung der Gemeinde, wie etwa Investitionen in öffentliche Projekte wie Schwimmbäder oder Bibliotheken. Der Gemeinderat fällt damit die Entscheidungen, die die Verwaltung umsetzen muss.

Wie viele Mitglieder der Rat einer Gemeinde hat, hängt davon ab, wie groß sie ist: Von 20 - kleine Kommunen bis 5.000 Einwohnern - bis hin zu 90 Vertretern in den großen Kommunen über 700.000 Einwohnern.

Die Hälfte der Ratsmandate bekommen die Kandidaten, die direkt einen Wahlkreis gewinnen konnten. Die andere Hälfte bekommen Kandidaten aus den Reservelisten der Parteien und Wählergruppen – in dem Verhältnis, in dem sie bei der Wahl abgeschnitten haben.

Gemeinderat ist man nicht hauptberuflich, allerdings erhalten Ratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung und müssen von ihrem Arbeitgeber für die Arbeit im Rat freigestellt werden. Haben sie dadurch einen Verdienstausfall, werden sie auch dafür entschädigt.

Ein Problem: Die ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitglieder arbeiten mit einer hauptamtlichen Verwaltung zusammen. Die sorgt für eine große Menge an Vorlagen für die „Feierabend“-Mandatsträger im Gemeinderat – und die müssen dann die Zeit finden, alles in der gebotenen Sorgfalt zu studieren, um sich sachgerecht entscheiden zu können.

Der Gemeinderat wird für fünf Jahre gewählt. Den Vorsitz im Rat hat der direkt von den Bürgern gewählte hauptamtliche Bürgermeister. Außerdem bildet der Rat für verschiedene Aufgabengebiete Ausschüsse, die entsprechend der Fraktionsstärke besetzt werden. In den meisten Ausschüssen können im Übrigen auch sog. „Sachkundige Bürger“ mitarbeiten.

 
Der Landrat:
Der Landrat wird wie der Bürgermeister direkt von den Wählern gewählt – für fünf Jahre. Und genauso wie ein Bürgermeister wird er für seine Tätigkeit bezahlt: als „hauptamtlicher kommunaler Leitungsbeamter“.

Als Vorsitzender des Kreistages bereitet der Landrat dessen Sitzungen vor und leitet sie auch. Dafür muss er den Kreistag ständig über Wichtiges auf dem Laufenden halten. Der Landrat hat im Kreistag normales Stimmrecht - wie jedes andere Mitglied.

Der Landrat beaufsichtigt zum einen die Gemeinden seines Landkreises, zum anderen leitet er die Verwaltung des Landkreises und führt dessen Geschäfte. Dazu gehört auch, dass er den Kreis in rechtlichen Fragen vertritt.

Eine weitere Aufgabe des Landrats: Er muss die Landesregierung über alles landespolitisch Relevante in seinem Landkreis informieren.

 
Der Kreistag:

Der Kreistag nimmt gemeinsame Aufgaben der Gemeinden in einem Landkreis wahr, deren Bewältigung die einzelnen Gemeinden finanziell oder in der Abwicklung überfordern würde.

Der Kreistag, dessen Mitglieder die kreisangehörigen Gemeinden alle fünf Jahre neu wählen, muss mindestens alle drei Monate zusammentreten, einberufen vom Landrat.

Bei Wahl des Kreistags werden die Hälfte der Sitze von Direktkandidaten besetzt, die andere Hälfte der Sitze mit Bewerbern aus den Reservelisten der Parteien, abhängig von dem Verhältnis, in dem sie bei der Wahl abgeschnitten haben. Wie viele Sitze insgesamt zu besetzen sind, richtet sich nach der Einwohnerzahl des Kreises: Bis 200.000 Einwohner sind es 48, über 500.000 Einwohner 72 Sitze.

Vorsitzender des Kreistages ist der Landrat, der in einem eigenen Wahlgang direkt gewählt wird.

Für ihre Arbeit bekommen die Kreistagsmitglieder kein eigenes Gehalt, müssen aber von ihrer sonstigen Arbeit für die Kreistagstätigkeit freigestellt werden. Sie haben daher ein Recht auf Entschädigungen für einen eventuellen Verdienstausfall sowie auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit.

Wie im Gemeindrat gibt es auch im Kreistag das Problem, dass die ehrenamtlich tätigen Kreisratsmitglieder mit einer hauptamtlichen Verwaltung zusammen arbeiten. Die große Menge an Vorlagen müssen dann die „Feierabend“-Mandatsträger im Kreistag in ihrer begrenzten Zeit studieren, um sachgerecht entscheiden zu können.


Der Bezirksvertreter:
Bezirksvertretungen sind die kleinsten politischen Einheiten. Sie gibt es in den meisten Großstädten über 100.000 Einwohner, die so groß und finanziell so stark sind, dass sie ohne Landkreis auskommen. In diesen Städten ist das Stadtgebiet in mehrere Bezirke eingeteilt – zwischen drei und zehn, ohne dass dabei aber Stadtviertel in mehrere Bezirke getrennt werden.

Die Bezirksvertretung ist unter anderem zuständig für den Unterhalt und die Ausstattung öffentlicher Einrichtungen wie Schulen im Stadtbezirk und für kulturelle Angelegenheiten, sofern das nicht der Gemeinderat an sich zieht: Der steht über der Bezirksvertretung.

In die Bezirksvertretung kann für fünf Jahre gewählt werden, wer bei den Kommunalwahlen auf der Bewerberliste einer Partei oder Wählergruppe steht, eine Einzelkandidatur ist nicht möglich.

Die Bezirksvertretung leitet der Bezirksvorsteher, der nicht direkt von den Bürgern, sondern nach der Kommunalwahl von den Mitgliedern der Bezirksvertretung gewählt wird. Gegenüber den Bürgern hat er damit ein schwaches Mandat, da sie ihn nicht selbst gewählt haben. Der Bezirksvorsteher ist auch der einzige Berechtigte, dem eine besondere Aufwandsentschädigung für seine Arbeit zusteht, allerdings kann diese Regel auch für die Stellvertreter und Fraktionsvorsitzenden in der Bezirksvertretung ausgedehnt werden. "Einfache" Mitglieder der Bezirksvertretung erhalten eine monatliche Pauschale als Aufwandsentschädigung, mit der vor allem der Verdienstausfall ausgeglichen werden soll.